Versicherungen für Drohnen

Erfüllen Sie die gesetzlichen Vorgaben für Ihre Drohne

Drohnen, Multikopter und UAV gelten nach § 1 LuftVG als Luftfahrzeuge. Damit unterliegen sie unabhängig vom Startgewicht nach §§ 33, 37 Abs. 1 und 43 LuftVG in Verbindung mit § 102 Abs. 2 LuftVZO der Versicherungspflicht, sobald sie im Luftraum bzw. außerhalb von Gebäuden betrieben werden.

Von dieser gesetzlichen Verpflichtung zum Abschluss einer Drohnen-Haftpflicht gibt es weder eine Ausnahme für als „Spielzeug“ verkaufte Mini-Drohnen noch für rein privat zu Sport und Freizeitzwecken genutzte Hobby-Drohnen. Somit gilt für alle Drohnenpiloten eine umfassende Versicherungspflicht. Im Umkehrschluss bedeutet dies: Wenn Sie ohne spezielle Drohnen-Versicherung einen Schaden verursachen, z.B. durch einen Absturz oder durch Verletzung spezieller Rechte, haften Sie persönlich für diesen Schaden. Ihre herkömmliche Privathaftpflicht kommt nicht für derartige Schäden auf!

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