Fragen und Antworten zum neuen EU-Kompetenznachweis

Mit der Anwendung der EU-Drohnenverordnungen ab dem 31.12.2020 wird es in Deutschland nicht mehr nur einen einzigen Kenntnisnachweis geben. Diese Qualifikation war nach bisherigem deutschem Recht für den Betrieb aller Drohnen über 2kg verpflichtend. Die neue Landschaft der EU-Drohnenführerscheine ist nun etwas komplizierter, aber deutlich gerechter und beinhaltet auch risikobasierte Ansatzpunkte.

Drone Safety beantwortet auf dieser Seite die Fragen rund um den neuen EU-Kompetenznachweis, der mit Inkraftreten der neuen EU-Verordnung den bisherigen Kenntnisnachweis ablösen wird. Leider kursieren dazu im Internet die dubiosesten Aussagen zur Gültigkeit der „alten“ KN und bereits illegale Angebote zum Erwerb der „neuen“ Kompetenznachweise. Insbesondere wird dabei fälschlicherweise auch für erforderliche Kompetenzprüfungen im praktischen Flugbetrieb geworben, also schlichtweg Scharlatanerie betrieben!

Gemäß EU-VO2019/947 beträgt die Übergangsperiode ab Inkrafttreten dieser VO 12 Monate, in der die derzeitigen, nationalen Kompetenznachweise für UAS-Fernpiloten in die neuen EU-Zertifikate umgewandelt werden können. D.h. beginnend am 1.7.2020 bis zum 31.6.2021 können die gültigen deutschen Kenntnisnachweise in die EU-Zertifikate A1 bis A3 gewandelt bzw. ab 1.7.2020 die neuen EU-Zertifikate durch Prüfung erworben werden. Nachstehende Abbildung zeigt ein solches Muster-Zertifikat.

Zertifikat Beispiel hier.

Die Zertifikatkategorie ist dabei durch das farbige Quadrat ausgewiesen, hier in Gelb A2 (A1 und A3 in Rot).

Die Details der für die neuen Zertifikate nachzuweisenden Kompetenzen sind in den „anwendbaren Vorgaben zur Einhaltung der EASA – AMC & GM“ veröffentlicht. Es handelt sich dabei ausschließlich um den Umfang der erforderlichen theoretischen Kenntnisse.

Die geforderte Online Prüfung zum Erwerb aller EU-Zertifikate A1 bis A3 (Betrieb in der offenen Kategorie) soll zentral vom LBA übernommen werden, das wird frühestens ab 1.7.2020 möglich sein.

Die zusätzlichen Präsenzprüfungen für die Kategorie A2 bzw. Kompetenzen für Erteilung von Genehmigungen in der spezifischen Betriebs-Kategorie können von den AST abgenommen werden.

Die EU-Zertifikate A1 bis A3 werden nach Absolvieren von theoretischen Prüfungen vergeben. Dabei ist für die Kategorie A1/A3 das Bestehen der o.a. Online-Prüfung ausreichen während für die Kategorie A2 zusätzlich noch eine Präsenzprüfung zu bestehen ist.


Die 30 Fragen der Online-Prüfung für die Kategorie A1 / A3 kommen aus den Fachgebieten

– Luftrecht
– Menschliches Leistungsvermögen und Grenzen
– Betriebsverfahren
– Technische und betriebliche Risikominimierung am Boden
– Allgemeine Kenntnisse zu UAS

Die 10 zusätzlichen Fragen der Präsenzprüfungen für die Kategorie A2 kommen aus den Fachgebieten

– Meteorologie
– UAV Flugleistung
– Technische und betriebliche Risikominimierung in der Luft

Lediglich für Genehmigungen in der spezifischen Betriebskategorie werden praktische Fähigkeiten abverlangt. Das beinhaltet den Nachweis praktischer Fertigkeiten in den Fachgebieten:

Flugvorbereitung
Flugdurchführung mit Visual Operator
Luftraumbeobachtung
Flugdurchführung (VLOS und BVLOS)
Flugnachbereitung und Dokumentation

Wobei der Nachweis z.B. bei Genehmigung nach Standard-Szenario (STS) 01 durch Selbsterklärung erbracht werden kann, während bei Standard-Szenario STS 02 eine Befähigungsüberprüfung durch eine AST (anerkannte Stelle) erforderlich wird.

Zukünftig werden auch weiterhin Geo-Zonen eingerichtet, in denen der Drohnenbetrieb eingeschränkt bzw. verboten ist. Diese werden voraussichtlich erst Ende 2021 veröffentlicht. Zwischenzeitlich gelten die Gebote und Verbote der Paragraphen 21a Absatz 1 und 21b Absatz 1 weiter, sofern die Verordnung (EU) 2019/947 dafür nicht eigene Regelungen enthält. Ob es dann, wie derzeit möglich, weiterhin regionale, behördliche Aufstiegserlaubnisse geben wird, ist noch nicht abschließend geregelt. Auch sind weitere Zuständigkeiten noch nicht abschließend geregelt. Vorhandene Kenntnisnachweise nach § 21d LuftVO für Steuerer von unbemannten Luftfahrzeugen können bis zum 31.12.2021 auf Antrag in einen EU-Kompetenznachweise für die Unterkategorien A1/A3 umgeschrieben werden.

Drohnen bis 500 g dürfen in der Unterkategorie A1 weiterhin ohne „Drohnenführerschein“ betrieben werden. Nicht mit EU-Recht konforme Drohnen Steuerer von Drohnen bis 2 kg dürfen ihre Drohne in einer Entfernung bis zu 50 m zu Menschen betreiben, wenn sie

a) über ein EU-Fernpiloten-Zeugnis verfügen oder

b) über einen nationalen Kenntnisnachweis gemäß § 21a Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 LuftVO und über einen EUKompetenznachweis A1/A3 (online) und eine Selbsterklärung über den Abschluss eines praktischen Selbststudiums gemäß UAS.OPEN.030 Nummer 2 Buchstabe b verfügen.

Alternativ darf diese Drohne unter den Betriebsbedingungen der Unterkategorie A3 betrieben werden. Dazu muss der Steuerer bis zum 1. Januar 2022, sofern er nicht im Besitz des EU-Kompetenznachweises ist, über einen Kenntnisnachweis verfügen. Ab dem 1. Januar 2022 ist für den Betrieb in der Unterkategorie A3 nur noch der EUKompetenznachweis für Steuerer zulässig

Mit der Einführung der neuen EU Drohnenverordnung 2021 ist die Registrierung aller Drohnenpiloten verpflichtend. Diese wird online beim LBA stattfinden. Die Verpflichtung wurde jüngst verschoben. Statt des 01.01.2021 ist die Registrierung nun bis zum 30.04.2021 zu erledigen. Durch die Registrierung erhält jeder Pilot eine elekronische Registierungsnummer (eID). Damit sind Drohnen in Zukunft entsprechend zu kennzeichnen. Übrigens enthält ab 2021 die Kennzeichnungspflicht für Drohnen unter 250 Gramm. Diese sind ab dem 01.01.2021 ebenfalls zu kennzeichnen!

Betreiber, die sich noch nicht registriert haben oder denen die individuelle Registrierungsnummer noch nicht zugewiesen wurde, müssen stattdessen ihren Namen und ihre vollständige Adresse auf dem unbemannten Luftfahrzeug anbringen. Name und Adresse sind in einer Form anzubringen, die eine leichte Identifizierung des Betreibers ermöglicht.

Eine detaillierte Übersicht der neuen EU-Richtlinie und die damit verbundenen Reglungen finden Sie hier: Hier klicken

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